Atlas Air Service AG – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Instandhaltung

I. Geltungsbereich

1.  Für alle Verträge mit unseren Kunden über Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturleistungen oder Werkstoffprüfungen (NDT-Leistungen) gelten ausschließlich unsere Instandhaltungsbedingungen (fortan auch „Geschäftsbedingungen“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. 

2.  Verkaufen wir im Rahmen von Verträgen über Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturleistungen oder Werkstoffprüfungen dem Kunden Ersatz- oder Zubehörteile, gelten insoweit ergänzend unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen.  

3.  Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

II. Angebot und Vertragsschluss; Kostenvoranschlag und Kostenschätzung, Rücksendung Altteile im Austausch 

1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns widerrufen werden.  

2.  Liegt der Anfrage des Kunden kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Anfrage liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistung erklärt werden.  

3.  Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag schulden wir nur die fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages. § 650 BGB bleibt unberührt.  

4.  Kostenschätzungen durch uns sind - gegenüber einem Kostenvoranschlag - lediglich eine unverbindliche Prognose über die mit einer Leistung durch uns verbundenen Preise. Die Kostenschätzung ist nicht bindend. 

5.  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eine eventuell bereits erhaltene Gegenleistung zurückerstatten. 

6.  Von uns oder dem Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften usw. sowie die darin enthaltenen Angaben sind nur dann Gegenstand der von uns geschlossenen Verträge, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sind. 

7.  Der Kunde hat uns Altteile im Austausch (Core Unit) – für uns kostenlos – spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Vertragsschluss zuzusenden. Hält der Kunde die Frist nicht ein und entstehen uns dadurch Kosten, sind wir berechtigt, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

III. Besondere Regelungen zu NDT-Leistungen  

1.  Der Kunde trägt die Kosten und die Risiken des Transports der zu prüfenden Werkstoffe zu unserer Betriebsstätte und zum Kunden zurück.  

2.  Der Kunde wird uns spätestens mit Ankunft der Werkstoffe bei uns notwendige Gefahren- und Handhabungshinweise für die zu prüfenden Werkstoffe schriftlich mitteilen.  

3.  Die Annahme von Werkstoffen zu Prüfungszwecken stellt keinen Eigentumsübergang dar. Die Werkstoffe bleiben Eigentum des Kunden. 

4.  Wir behalten uns alle Urheberrechte an den von uns erstellten Berichten und Prüfungsergebnissen (nachfolgend Berichte) vor. 

5.  Der Kunde darf unsere Berichte nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. 

6.  Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung unserer Berichte – ganz oder teilweise - ist unzulässig, es sei denn, wir haben mit dem Kunden hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen.  

IV. Preise und Zahlungsbedingungen 

1.  Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise. Nebenkosten, z.B. Montagen, werden, sofern sie anfallen, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 

2.  Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. 

3.  Erkennt der Hersteller ein Altteil im Austausch (Core Unit) nicht an, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.   

4.  Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei deren Einzug entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 

5.  Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden.  

V. Abnahme  

Soweit nach dem Gesetz eine Abnahme vorgesehen ist, 

1.  findet die Abnahme durch den Kunden in der die Leistung ausführenden Niederlassung von uns statt. 

2.  Bei Annahmeverzug – z. B. mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes – können wir neben unseren ungekürzten gesetzlichen Rechten, auch etwaige Mehraufwendungen (z.B. für Aufbewahrung des Auftragsgegenstands) ersetzt verlangen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

VI. Vertragliches Pfandrecht 

1.  Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

2.  Handelt es sich bei dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand um ein in die Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug, stimmt der Kunde der Bestellung eines Registerpfandrechts, in dem in Ziffer VI.1 beschriebenen Umfang, an dem Luftfahrzeug sowie der Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen zu. 

VII. Eigentumsvorbehalt 

Soweit ein- oder angebaute Ersatz- oder Zubehörteile (auch "Vorbehaltsware") nicht wesentliche Bestandteile des Luftfahrzeuges geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Begleichung des Preises unserer Leistungen und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Gegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen. 

VIII. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängel 

Soweit nach dem Gesetz Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln vorgesehen sind, gilt, 

1.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;  

2.  schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Kunde kann Schadenersatz statt der Leistung erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung verlangen, es sei denn eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Beseitigung des gerügten Mangels nicht zur diesbezüglichen Mangelfreiheit des Liefergegenstands führten oder nicht binnen angemessener Frist unternommen wurden;  

3.  beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer IX. geltend machen.  

IX. Schadenersatzhaftung 

1.  Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Schuldnerverzug oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt. 

2.  Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorher-sehbaren, vertragstypischen Schaden.  

3.  Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 

4.  Außer in den in Ziffer IX. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht. 

5.  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe. 

X. Verjährung von Ansprüchen des Kunden 

1.  Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln beträgt 1 Jahr.  

2.  Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden: 

a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,  

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,

c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. 

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 

1.  Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Oldenburg. Dies gilt auch wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbekannt ist. Die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte nach dem Montrealer-/Warschauer Übereinkommen – soweit einschlägig – bleibt unberührt. 

2.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien aus dem Vertrag ist unser Sitz. 

3.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

XII. Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB. 

Stand: Februar 2015

AGB Ersatzteileverkauf

I. Geltungsbereich

1.  Für alle Verträge mit unseren Kunden über die Lieferung von Ersatz- oder Zubehörteilen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen). Abweichende oder ergänzende   Bedingungen  des  Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2.  Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns widerrufen werden. 

2.  Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben (zusammen Angaben) im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen. Angaben sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung, wenn wir dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart haben.

3.  Liegt der Bestellung des Kunden kein Angebot von uns zugrunde, sind wir  berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden erklärt werden. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.

4.  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eine eventuell bereits erhaltene Gegenleistung zurückerstatten.

5.  Von uns oder dem Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften usw. sowie die darin enthaltenen Angaben sind nur dann Gegenstand der von uns geschlossenen Verträge, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sind. 

III. Preise und Zahlungsbedingungen 

1.  Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010). Nebenkosten, z. B. Fracht und Montage, werden, sofern sie anfallen, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung ausgewiesen. 

2.  Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. 

3.  Erkennt der Hersteller ein Altteil im Austausch (Core Unit) nicht an, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.  

4.  Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei deren Einzug entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 

5.  Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungs-rechten durch den Kunden.  

IV. Gefahrübergang und Versand 

1.  Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist Lieferung ab Werk (EXW - INCOTERMS 2010) vereinbart. 

2.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. 

V. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug; Rücksendung Altteile im Austausch 

1.  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2.  Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Feuer, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlauf-zeit unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.  

3.  Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.  

4.  Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII. 

5.  Der Kunde hat uns Altteile im Austausch (Core Unit) – für uns kostenlos – spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Vertragsschluss zuzusenden. Hält der Kunde die Frist nicht ein und entstehen uns dadurch Kosten, sind wir berechtigt, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1.  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen. 

2.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.  

3.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners, macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

4.  Die Berechtigung nach Ziffer VI.4 erfasst nicht, die Vorbehaltsware ohne unsere schriftliche Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehalts-rechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehen-den Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. 

5.  Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag ein-schließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

VII. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängel 

1.  Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln (fortan auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

2.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheb-licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen-heit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.  

3.  Soweit der Liefergegenstand einen Mangel hat, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Nacherfüllung uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.  

4.  Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.  

VIII. Schadenersatzhaftung 

1.  Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt. 

2.  Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.  

3.  Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.   

4.  Außer in den in Ziffer VIII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht. 

5.  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

IX. Verjährung von Ansprüchen des Kunden 

1.  Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr.  

2.  Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden: 

a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,  

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,  

c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, 

d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB. 

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 

1.  Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Oldenburg. Dies gilt auch wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbekannt ist. Die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte nach dem Montrealer-/Warschauer Übereinkommen – soweit einschlägig – bleibt unberührt. 

2.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien aus dem Vertrag ist unser Sitz. 

3.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XI. Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB. 

Stand: Februar 2015

AGB Charter für Unternehmen

Allgemeines, Geltung

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen Atlas Air Service AG (nachfolgend ATLAS) und ihren Vertragspartnern geschlossenen Beförderungsverträge und Charteraufträge, sowie für sonstige Leistungen und Angebote der Abteilung Flugbetrieb von ATLAS Air Service AG. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der deutschen Fassung. Die englische Übersetzung dient lediglich zum besseren Verständnis.

I. Angebote und Auftragserteilung

1.  Sämtliche Preise verstehen sich netto, also zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzkosten für Enteisung, etwaige Hangarnutzung, sowie darüber hinaus anfallende zusätzliche Kosten (Früh/Spätöffnung des Flug­platzes, VIP Lounge, spezielles Handling oder Catering über die von ATLAS kalkulierten Kosten hinaus usw.) werden separat in Rechnung gestellt und ggf. nachberechnet.

2.  Die Durchführung des angebotenen und bestätigten Fluges erfolgt vorbehaltlich der notwendigen Verkehrsrechte, der Wetterbedingungen, des technischen Klarstandes und der Lufttüchtigkeit des betreffenden Flugzeuges sowie dem Ausschluss höherer Gewalt.

3.  Die Auftragserteilung muss in Textform erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt durch eine entsprechende Buchungsbestätigung durch ATLAS zu Stande.

4.  Alle Angebote von ATLAS sind freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des betreffenden Luftfahrzeuges.

II. Leistungen, Pflichten der Fluggäste, Verhalten an Bord, Ablehnung der Beförderung

1.  Für ATLAS sind die im betreffenden Beförderungsvertrag, Auftrag oder andernorts angegebenen Flugzeiten verbindlich. Hierbei handelt es sich um reine Flugzeiten, d. h. die Gesamtzeit zwischen dem tatsächlichen Start, d. h. Abheben des Flugzeuges und der tatsächlichen Landung. 

2.  Für Verspätungen und sonstige Störungen des Flugbetriebes haftet ATLAS nur für eigenes Verschulden. Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Fluggast, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig zum Anbordbringen bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Vertragspartners, seiner Angestellten, Beauftragten oder seiner Fluggäste verursacht wird, schuldet der Vertragspartner ATLAS Liegegelder gemäß der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie den Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Boden- und Flugzeiten. 

3.  Die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne Begleitperson bedarf der vorherigen Vereinbarung mit ATLAS.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Beförderung Minderjähriger kann die schriftliche Zustimmung aller Erziehungsberechtigter mit Unterschrift, sowie die Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses aller Erziehungsberechtigter erforderlich sein. Begleitet nur ein Elternteil das minderjährige Kind und sind beide Eltern zur Personensorge berechtigt, so kann die schriftliche Zustimmung mit Unterschrift und Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses der anderen zur Personensorge berechtigten Person erforderlich sein.

4.  Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen einzufinden.  

5.  Sofern Fluggäste nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, ist ATLAS berechtigt, die Buchung zu streichen.  

6.  Für Schäden und Aufwendungen, die Fluggästen aus allein von ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen oder der Bestimmungen der Partnerunternehmen von ATLAS entstehen, haftet ATLAS nicht.

7. Fluggäste sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.

8. ATLAS behält sich das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit des angebotenen Flugzeuges ein mindestens gleichwertiges Flugzeug der eigenen Flotte, bei Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt auch ein geringerwertiges Flugzeug der eigenen Flotte zur Verfügung zu stellen. Ist der Vertragspartner mit der zur Verfügungstellung eines geringerwertigen Flugzeuges der eigenen Flotte nicht einverstanden, so bleibt es ATLAS vorbehalten, ein gleichwertiges Flugzeug im Subcharter zur Verfügung zu stellen. Dabei vom Angebot abweichende nachweislich entstandene Mehrkosten werden dem Vertragspartner vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem Vertragspartner hieraus weitergehende Rechte eingeräumt werden.

9. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass die Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist, weil diese Maßnahme zur Vermeidung der Verletzung oder eines Verstoßes gegen Vorschriften der Staaten notwendig sind, von denen abgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden.

10. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes derart ist, dass er besonderer Unterstützung durch ATLAS bedarf, die der Kommandant nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewähren kann, oder er erhebliche oder wiederholte Unannehmlichkeiten verursacht oder seine Anwesenheit anderen Fluggästen nicht zugemutet werden kann, oder die Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann.

11. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten des Fluggastes, sein Zustand oder seine geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass

a) er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt, oder

b) er die sachgemäßen Anweisungen von ATLAS bzw. des Kommandanten nicht befolgt, oder

c) er sich selbst oder andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt, oder

d) er sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten hat und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann, oder

e) er die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert hat, oder

f) er den vereinbarten Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt hat, oder

g) er nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt, die Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnt, oder

h) er die Sicherheitsvorschriften von ATLAS nicht einhält.


12. Sollten ATLAS oder sollte eines seiner Partnerunternehmen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.  

13. Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden.

III. Gepäck  

1.  Jeder Fluggast ist berechtigt – wenn nicht anders vereinbart – 14 kg Gepäck mit sich zu führen. 

2.  Fluggäste sind angehalten, die Mitnahme von Gepäck, das sie von Fremden erhalten haben, sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck zu verweigern.

3.  Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein: 

a) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Es gelten die Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.  

b) Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist.

c) Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährlich oder unsicher oder zur Beförderung ungeeignet sind.  

4.  Einzelne Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchs-gütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung von ATLAS. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.

5. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat der Fluggast dies ATLAS vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.

6. Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte sowie Sportwaffen können als Gepäck nach dem Ermessen von ATLAS zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

7. Sollte der Fluggast zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß § 3 Ziff. 3 im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet ATLAS nicht. Wird das Vorhandensein eines in § 3 Ziff. 3 genannten Gegenstandes im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann ATLAS dessen Weiterbeförderung ablehnen.

8. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Fluggäste auf Anfrage.

9. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten.

10. Aus Sicherheitsgründen kann ATLAS insbesondere auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden verlangen, dass Fluggäste einer Durchsuchung oder Durchleuchtung ihrer Person und ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigt der Fluggast in eine solche Untersuchung nicht ein, so kann ATLAS die Beförderung des Fluggastes und die Beförderung des Gepäcks ablehnen.

11. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn diese im Voraus angekündigt und von ATLAS zur Beförderung angenommen worden sind. Hierfür kann ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

12. Fluggäste sind verpflichtet, ihr Gepäck unverzüglich entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

13. Lebende Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haus- und Nutztiere dürfen nicht mit an Bord gebracht werden außer nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung von ATLAS.

IV. Verwaltungsvorschriften

1.  Der Fluggast muss alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Reisebestimmungen der Länder befolgen, die überflogen oder angeflogen werden, oder von denen aus geflogen wird, sowie alle Regeln, Anordnungen und Anweisungen von ATLAS. ATLAS haftet für Hilfeleistungen oder Auskünfte, die ein Agent oder Angestellter von ATLAS einem Fluggast oder Vertragspartner bei Beschaffung der notwendigen Papiere oder der Befolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen gegeben hat, gleichgültig, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Weise erfolgt sind nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.   

2.  Der Fluggast muss alle Ein- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorweisen, welche durch Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen der in Betracht kommenden Länder vorgeschrieben sind. ATLAS hat das Recht, jedem Fluggast die Beförderung zu verweigern, der die maßgebenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen nicht befolgt hat oder dessen Urkunden unvollständig sind. ATLAS haftet weder dem Vertragspartner noch dem Fluggast für Verluste oder Kosten, die daraus entstehen, dass der Fluggast oder Vertragspartner diese Bestimmungen nicht befolgt.

Die Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer der Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. ATLAS trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere ist ATLAS nicht verpflichtet das Vorliegen und die Gültigkeit zu überprüfen.

ATLAS haftet ebenfalls nicht für die Folgen, die einem Fluggast oder Vertragspartner aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen entstehen.

3.  Der Vertragspartner verpflichtet sich, den in Betracht kommenden Flugpreis gemäß den maßgebenden Gesetzen und Bestimmungen zu zahlen, falls ATLAS den Fluggast auf Anordnung einer Regierung oder Behörde an seinen Abflugort oder einen anderen Ort bringen muss, weil der Fluggast in einem Land (Durchgangs- oder Bestimmungsland) nicht zugelassen wird. ATLAS kann zur Bezahlung dieser Flugpreise die vom Vertragspartner oder Fluggast an ATLAS gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder die im Besitz von ATLAS befindlichen Werte des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird von ATLAS nicht erstattet.  

4.  Der Vertragspartner haftet ATLAS für alle entstandenen Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Gesetze oder Verordnungen, Anordnungen, Unterlagen oder Reisebestimmungen des betreffenden Landes nicht befolgt oder die Kraft dieser Bestimmungen erforderlichen Urkunden nicht vorschriftsgemäß zur Stelle hatte. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Geldbeträge, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Vertragspartner, sondern auch denjenigen, der das Ticket gekauft oder bezahlt hat. ATLAS ist berechtigt, in ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.

5.  Auf Verlangen muss der Fluggast der Durchsicht seines Gepäcks durch Zollbeamte oder anderer Regierungsbeamte beiwohnen. ATLAS lehnt jede Verantwortung gegenüber dem Fluggast ab, sofern der Fluggast diese Bedingungen nicht beachtet. Erleidet ATLAS infolge der Nichtbeachtung dieser Bedingungen durch den Fluggast Schaden, so haftet der Vertragspartner ATLAS für diesen Schaden.

6.  Fluggäste sind verpflichtet, sich und ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafen-gesellschaften oder durch ATLAS vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

7. ATLAS ist berechtigt, Passdaten und im Zusammenhang mit der Reise von ATLAS verarbeitete und genutzte personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

8. ATLAS haftet nicht, wenn sie in gutem Glauben der Ansicht ist, dass die nach ihrer Auffassung maßgebenden Gesetze, Regierungsverordnungen, Anforderungen, Anordnungen oder Auflagen die Beförderung eines Fluggastes nicht zulassen, und sie diese deshalb verweigert.

V. Dienstleistungen an Bord

Im Flugzeug servierte Mahlzeiten sind inbegriffen. Für besondere Wünsche kann ein gesondertes Entgelt erhoben werden.

VI. Bezahlung  

1. Der Flugpreis muss spätestens vor Abflug ohne Abzug bezahlt sein, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind ATLAS Verzugszinsen zusätzlich zu vergüten.

2. Liegt zwischen der Anmeldung und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, so ist ATLAS berechtigt, ihr auferlegte Preiserhöhungen (Flughafengebühren, Treibstoff, usw.) an den Vertragspartner weiterzugeben.

3. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Flugpreises so ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen von diesem Vertrag zurückzutreten.

VII. Steuern

Alle Steuern oder sonstige Abgaben, die durch Behörden oder von Flughafenunternehmen in Bezug auf den Fluggast des Vertragspartners oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen zu bezahlen, soweit diese nicht im Flugpreis enthalten sind.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

1. Der Vertragspartner kann jederzeit vor Antritt des Fluges vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in Textform erklärt werden. Die Erklärung muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei ATLAS eingehen.

2. Der Vertragspartner kann - wenn nicht anders vereinbart - vor Flugbeginn vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehendes Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Im Falle eines Rücktrittes durch den Vertragspartner steht ATLAS ein pauschalierter Anspruch von Rücktritts- bzw. Stornogebühren zu, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die wie folgt vom Hundertsten des Flugpreises berechnet werden:

a. Bei Stornierung bis 72 Std. vor Abflug 10%, mindestens jedoch € 1.000,00.

b. Bei Stornierung bis 48 Std. vor Abflug 50%, mindestens jedoch € 1.500,00.

c. Bei Stornierung bis 24 Std. vor Abflug 80%, mindestens jedoch € 2.000,00.

d. Bei Stornierung weniger als 24 Std. vor Abflug 100%.

e. zzgl. zu d. Bei bereits erfolgter Bereitstellung oder bei bereits verauslagten Kosten werden zusätzlich die aktuellen Kosten berechnet, ohne Nachweispflicht seitens ATLAS.
Die Stornierungsgebühren sind umsatzsteuerpflichtig.


3. Bei der Höhe der Stornogebühren sind im Stornierungsfall nicht entstehende direkte Flugbetriebskosten bereits berücksichtigt. Im Falle der Stornierung eines von ATLAS fremd vermittelten Fluges werden die Stornokosten des fremden Flugunternehmens voll in Rechnung gestellt. Es gelten die Vertrags- und Beförderungsbedingungen des fremden Flugunternehmens.

4. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden von ATLAS geringer war.

IX. Haftung, Verjährung, Fristen

1.  ATLAS haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Flugreise nach Maßgabe des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck bzw. sonstigen anwendbaren Vorschriften. Für höhere Gewalt, insbesondere Streik und Sabotage, haftet ATLAS nicht. Der Fluggast sowie der Vertragspartner sind verpflichtet, auftretenden Schaden so gering wie möglich zu halten und hat insbesondere auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens hinzuweisen. Alle etwaig auftretenden Schäden sind ATLAS unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.  

2.  Ist aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Wetterbedingungen und/oder sonstiger unvorhersehbar eingetretenen Gründe bzw. technischer Belange, ein Ausweichen auf einen anderen als den ursprüngliche geplanten und vereinbarten Bestimmungsflughafen aus Gründen der Sicherheit zwingend erforderlich, so übernimmt ATLAS keine Kosten für eine eventuell notwendig werdende Weiterbeförderung der Fluggäste zum ursprünglichen Bestimmungsort.  

3.  Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden beschränkt sich auf das Dreifache des Flugpreises, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches, von ATLAS zu vertretendes Verhalten zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Eine anderweitig aufgrund des Schadensereignisses erlangte Ersatzlösung muss sich der Vertragspartner anrechnen lassen.  

4.  Für Schäden, die nicht von ATLAS selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

5.  Sofern ATLAS im Auftrag eines Vermittlers für Dritte tätig wird, haftet der Vermittler als Auftraggeber. Fungiert ATLAS als Vermittler, so haftet ATLAS nur als Agent für diesen Luftfrachtführer. Es gelten dann die Geschäftsbedingungen der beauftragten Fluggesellschaft.  

6.  Ein weitergehender Schutz des Vertragspartners gegen Schäden aller Art kann jedoch einzelvertraglich vereinbart werden.  

7.  Die Geltendmachung von Ansprüchen für Sach- und Vermögensschäden aus dem Beförderungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monate gerichtlich geltend gemacht werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

X. Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten

Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsgewalt über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Fluggäste und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird.

XI. Vertragserfüllung

ATLAS ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Löst ATLAS den Beförderungsvertrag wegen Ausfall des Flugzeuges aus technischen oder operationellen Gründen oder infolge höherer Gewalt nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der nicht zurückgelegten Flugstunden zu den gesamten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Flugpreises.

XII. Frachttransporte

1.  ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung von Fracht verweigern oder die Teilbuchung streichen, wenn

a) die Außenmaße, Volumen, Gewichte und Gewichtsverteilungen nicht mit den Vereinbarungen des Beförderungsvertrags übereinstimmen,

b) die fachgerechte Be- und Entladung des Luftfahrzeugs nicht möglich ist,  

c) die Fracht Ware enthält, die nicht zu den vereinbarten Stoffen gehört, insbesondere jedoch Stoffe oder Gegenstände die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen,  

d) Frachtdokumente fehlen und oder keine Gewichtsangaben der Fracht existieren,  

e) beim Transport von Stoffen oder Gegenständen, die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, fehlenden Dokumente anhand der Prüfliste wie z.B. NOTOCs festgestellt, oder nicht IATA zugelassenen Ground Handling Agents und Loadern,

f) es sich bei Stoffen oder Gegenständen von begleitenden Personen oder verpackt mit oder als Fracht um Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriff- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, handelt. ATLAS lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Letzteres gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben Ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.

2. Löst ATLAS den Chartervertrag wegen einer der unter Ziffer 1 angegebenen Gründe nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der gesamten Flugstunden zur Zahl der zurückgelegten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Charterpreises.

XIII. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht

1.  Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung usw.) muss in Textform, unter Verwendung jeden verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail usw.), erfolgen. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.

2.  Erfüllungsort ist Bremen.

3.  Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie alle zwingenden luftrechtlichen Vorschriften, soweit diese gegenüber dem deutschen Recht vorrangig sind.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Bremen, Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Juni 2020

AGB Charter für Verbraucher

Allgemeines, Geltung

1. Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungs-bedingungen der Atlas Air Service AG, (nachfolgend ATLAS), auf welche im Auftrag Bezug genommen wird. Sie sind auf Beförderungen von Verbrauchern (nachfolgend Vertragspartner oder Fluggast) anwendbar. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der deutschen Fassung. Die englische Übersetzung dient lediglich zum besseren Verständnis.

I. Angebote und Auftragserteilung

1. Sämtliche Preise verstehen sich brutto, also einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzkosten für Enteisung, etwaige Hangarnutzung, sowie darüber hinaus anfallende zusätzliche Kosten (Früh/Spätöffnung des Flug-platzes, VIP Lounge, spezielles Handling oder Catering über die von ATLAS kalkulierten Kosten hinaus usw.) werden separat in Rechnung gestellt und ggf. nachberechnet.

2. Die Durchführung des angebotenen und bestätigten Fluges erfolgt vorbehaltlich der notwendigen Verkehrsrechte, der Wetterbedingungen, des technischen Klarstandes und der Lufttüchtigkeit des betreffenden Flugzeuges sowie dem Ausschluss höherer Gewalt.

3. Die Auftragserteilung muss in Textform erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt durch eine entsprechende Buchungsbestätigung durch ATLAS zu Stande. Die Textform ist dabei ausreichend.

II. Leistungen, Pflichten der Fluggäste, Verhalten an Bord 

1. Für ATLAS sind die im betreffenden Beförderungsvertrag, Auftrag oder andernorts angegebenen Flugzeiten verbindlich. Hierbei handelt es sich um reine Flugzeiten, d.h. die Gesamtzeit zwischen dem tatsächlichen Start, d.h. Abheben des Flugzeuges und der tatsächlichen Landung.

2. Für Verspätungen und sonstige Störungen des Flugbetriebes haftet ATLAS nur für eigenes Verschulden. Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Fluggast, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig zum Anbordbringen bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Vertragspartners, seiner Angestellten, Beauftragten oder der Fluggäste des Vertragspartners verursacht wird, schuldet der Vertragspartner ATLAS Liegegelder gemäß der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie den Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Boden- und Flugzeiten.

3. Die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne Begleitperson bedarf der vorherigen Vereinbarung mit ATLAS.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Beförderung Minder-jähriger kann die schriftliche Zustimmung aller Erziehungs-berechtigten mit Unterschrift, sowie die Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses aller Erziehungs-berechtigten erforderlich sein. Begleitet nur ein Elternteil das minderjährige Kind und sind beide Eltern zur Personensorge berechtigt, so kann die schriftliche Zustimmung mit Unterschrift und Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses der anderen zur Personensorge berechtigten Person erforderlich sein.

4. Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen einzufinden.

5. Sofern Fluggäste nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, ist ATLAS berechtigt, die Buchung zu streichen.

6. Für Schäden und Aufwendungen, die Fluggästen aus allein von ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestim-mungen oder der Bestimmungen der Partnerunternehmen von ATLAS entstehen, haftet ATLAS nicht.

7. Fluggäste sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.

8. ATLAS behält sich das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit des angebotenen Flugzeuges ein mindestens gleichwertiges Flugzeug der eigenen Flotte, bei Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt auch ein geringerwertiges Flugzeug der eigenen Flotte zur Verfügung zu stellen. Ist der Vertragspartner mit der zur Verfügungstellung eines geringerwertigen Flugzeuges der eigenen Flotte nicht einverstanden, so bleibt es ATLAS vorbehalten, ein gleichwertiges Flugzeug im Subcharter zur Verfügung zu stellen. Dabei vom Angebot abweichende nachweislich entstandene Mehrkosten werden dem Vertragspartner vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem Vertragspartner hieraus weitergehende Rechte eingeräumt werden.

9. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflicht-gemäßem Ermessen entscheidet, dass die Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist, weil diese Maßnahme zur Vermeidung der Verletzung oder eines Verstoßes gegen Vorschriften der Staaten notwendig sind, von denen abgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden.

10. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflicht-gemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes derart ist, dass er besonderer Unterstützung durch ATLAS bedarf, die der Kommandant nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewähren kann, oder er erhebliche oder wiederholte Unannehmlichkeiten verursacht oder seine Anwesenheit anderen Fluggästen nicht zugemutet werden kann, oder die Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohl-befinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann.

11. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflicht-gemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten des Fluggastes, sein Zustand oder seine geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass

a) er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt, oder

b) er die sachgemäßen Anweisungen von ATLAS bzw. des Kommandanten nicht befolgt, oder

c) er sich selbst oder andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt, oder

d) er sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten hat und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann, oder

e) er die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert hat, oder

f) er den vereinbarten Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt hat, oder

g) er nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt, die Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnt, oder

h) er die Sicherheitsvorschriften von ATLAS nicht einhält.


12. Sollten ATLAS oder sollte eines seiner Partnerunternehmen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.

13. Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden.

III. Gepäck

1. Jeder Fluggast ist berechtigt – wenn nicht anders vereinbart – 14 kg Gepäck mit sich zu führen.

2. Fluggäste sind angehalten, die Mitnahme von Gepäck, das sie von Fremden erhalten haben, sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck zu verweigern.

3. Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

a. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Es gelten die Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.

b. Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist.

c. Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährlich oder unsicher oder zur Beförderung ungeeignet sind.


4. Einzelne Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung von ATLAS. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgut-vorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluft¬fahrt¬organisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.

5. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken mit sich, so hat der Fluggast dies ATLAS vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.

6. Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte sowie Sportwaffen können als Gepäck nach dem Ermessen von ATLAS zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

7. Sollte der Fluggast zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß § 3 Ziff. 3 im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet ATLAS nicht. Wird das Vorhandensein eines in § 3 Ziff. 3 genannten Gegenstandes im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann ATLAS dessen Weiterbeförderung ablehnen.

8. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Fluggäste auf Anfrage.

9. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten.

10. Aus Sicherheitsgründen kann ATLAS insbesondere auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden verlangen, dass Fluggäste einer Durchsuchung oder Durchleuchtung ihrer Person und ihres Gepäcks sowie dem Röntgen ihres Gepäcks zustimmen. Willigt der Fluggast in eine solche Untersuchung nicht ein, so kann ATLAS die Beförderung des Fluggastes und die Beförderung des Gepäcks ablehnen.

11. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn diese im Voraus angekündigt und von ATLAS zur Beförderung angenommen worden sind. Hierfür kann ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

12. Fluggäste sind verpflichtet, ihr Gepäck unverzüglich entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

13. Lebende Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haus- und Nutztiere dürfen nicht mit an Bord gebracht werden außer nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung von ATLAS.

IV. Verwaltungsvorschriften

1. Der Fluggast muss alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Reisebestimmungen der Länder befolgen, die überflogen oder angeflogen werden, oder von denen aus geflogen wird, sowie alle Regeln, Anordnungen und Anweisungen von ATLAS. ATLAS haftet für Hilfeleistungen oder Auskünfte, die ein Agent oder Angestellter von ATLAS einem Fluggast oder Vertragspartner bei Beschaffung der notwendigen Papiere oder der Befolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen gegeben hat, gleichgültig, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Weise erfolgt sind nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Fluggast muss alle Ein- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorweisen, welche durch Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen der in Betracht kommenden Länder vorgeschrieben sind. ATLAS hat das Recht, jedem Fluggast die Beförderung zu verweigern, der die maßgebenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen nicht befolgt hat oder dessen Urkunden unvollständig sind. ATLAS haftet weder dem Fluggast noch dem Vertragspartner für Verluste oder Kosten, die daraus entstehen, dass der Fluggast oder Vertragspartner diese Bestimmungen nicht befolgt.

Die Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer der Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. ATLAS trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere ist ATLAS nicht verpflichtet das Vorliegen und die Gültigkeit zu überprüfen.

ATLAS haftet ebenfalls nicht für die Folgen, die einem Fluggast oder Vertragspartner aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen entstehen.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den in Betracht kommenden Flugpreis gemäß den maßgebenden Gesetzen und Bestimmungen zu zahlen, falls ATLAS den Fluggast auf Anordnung einer Regierung oder Behörde an seinen Abflugort oder einen anderen Ort bringen muss, weil der Fluggast in einem Land (Durchgangs- oder Bestimmungsland) nicht zugelassen wird. ATLAS kann zur Bezahlung dieser Flugpreise die vom Vertragspartner oder Fluggast an ATLAS gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder die im Besitz von ATLAS befindlichen Werte des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird von ATLAS nicht erstattet.

4. Der Vertragspartner haftet ATLAS für alle entstandenen Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Gesetze oder Verordnungen, Anordnungen, Unterlagen oder Reisebestimmungen des betreffenden Landes nicht befolgt oder die Kraft dieser Bestimmungen erforderlichen Urkunden nicht vorschriftsgemäß zur Stelle hatte. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Geldbeträge, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Vertragspartner, sondern auch denjenigen, der das Ticket gekauft oder bezahlt hat. ATLAS ist berechtigt, in ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.

5. Auf Verlangen muss der Fluggast der Durchsicht seines Gepäcks durch Zollbeamte oder anderer Regierungsbeamte beiwohnen. ATLAS lehnt jede Verantwortung gegenüber dem Vertragspartner und dem Fluggast ab, sofern der Fluggast diese Bedingungen nicht beachtet. Erleidet ATLAS infolge der Nichtbeachtung dieser Bedingungen durch den Fluggast Schaden, so haftet der Vertragspartner ATLAS für diesen Schaden.

6. Fluggäste sind verpflichtet, sich und ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch ATLAS vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

7. ATLAS ist berechtigt, Passdaten und im Zusammenhang mit der Reise von ATLAS verarbeitete und genutzte personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

8. ATLAS haftet nicht, wenn sie in gutem Glauben der Ansicht ist, dass die nach ihrer Auffassung maßgebenden Gesetze, Regierungsverordnungen, Anforderungen, Anordnungen oder Auflagen die Beförderung eines Fluggastes nicht zulassen, und sie diese deshalb verweigert.

V. Dienstleistungen an Bord

Im Flugzeug servierte Mahlzeiten sind inbegriffen. Für besondere Wünsche kann ein gesondertes Entgelt erhoben werden.

VI. Bezahlung

1. Der Flugpreis muss spätestens vor Abflug ohne Abzug bezahlt sein, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind ATLAS Verzugszinsen zusätzlich zu vergüten.

2. Liegt zwischen der Anmeldung und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so ist ATLAS berechtigt, ihr auferlegte Preiserhöhungen (Flughafengebühren, Treibstoff, usw..) an den Vertragspartner weiterzugeben.

3. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Flugpreises so ist der Vertragspartner berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.

VII. Steuern

Alle Steuern oder sonstige Abgaben, die durch Behörden oder von Flughafenunternehmen in Bezug auf den Fluggast oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen zu bezahlen, soweit diese nicht im Flugpreis enthalten sind.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

1. Der Vertragspartner kann jederzeit vor Antritt des Fluges vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in Textform erklärt werden. Die Erklärung muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei ATLAS eingehen.

2. Der Vertragspartner kann - wenn nicht anders vereinbart - vor Flugbeginn vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehendes Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Im Falle eines Rücktrittes durch den Vertragspartner steht ATLAS ein pauschalierter Anspruch von Rücktritts- bzw. Stornogebühren zu, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die wie folgt vom Hundertsten des Flugpreises berechnet werden:

a. Bei Stornierung bis 72 Std. vor Abflug 10%, mindestens jedoch € 1.190,00.

b. Bei Stornierung bis 48 Std. vor Abflug 50%, mindestens jedoch € 1.785,00.

c. Bei Stornierung bis 24 Std. vor Abflug 80%, mindestens jedoch € 2.380,00.

d. Bei Stornierung weniger als 24 Std. vor Abflug 100%.

e. zzgl. zu d. Bei bereits erfolgter Bereitstellung oder bei bereits verauslagten Kosten werden zusätzlich die aktuellen Kosten berechnet, ohne Nachweispflicht seitens ATLAS.
Die Stornierungsgebühren sind umsatzsteuerpflichtig.


3. Bei der Höhe der Stornogebühren sind im Stornierungsfall nicht entstehende direkte Flugbetriebskosten bereits berücksichtigt. Im Falle der Stornierung eines von ATLAS fremd vermittelten Fluges werden die Stornokosten des fremden Flugunternehmens voll in Rechnung gestellt. Es gelten die Vertrags- und Beförderungsbedingungen des fremden Flugunternehmens.

4. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden von ATLAS geringer war.

IX. Haftung, Verjährung, Fristen

1. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28. März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

2. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

3. ATLAS haftet nur für Schäden, die auf ihren eigenen Flugdiensten eintreten.

4. ATLAS haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch ATLAS oder daraus entstehen, dass Fluggäste die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.

5. Ausschluss und Beschränkungen der Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ATLAS.

6. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für ATLAS geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungs-beschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.

7. Ist aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Wetterbedingungen und/oder sonstiger unvorhersehbar eingetretenen Gründe bzw. technischer Belange, ein Ausweichen auf einen anderen als den ursprüngliche geplanten und vereinbarten Bestimmungsflughafen aus Gründen der Sicherheit zwingend erforderlich, so übernimmt ATLAS keine Kosten für eine eventuell notwendig werdende Weiterbeförderung der Fluggäste zum ursprünglichen Bestimmungsort.

8. ATLAS haftet nur für Schäden, die von ATLAS selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Für weiter-gehende Schäden wird keine Haftung übernommen.

9. Sofern ATLAS im Auftrag eines Vermittlers für Dritte tätig wird, haftet der Vermittler als Auftraggeber. Fungiert ATLAS als Vermittler, so haftet ATLAS nur als Agent für diesen Luftfrachtführer. Es gelten dann die Geschäftsbedingungen der beauftragten Fluggesellschaft.

10. Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck haftet ATLAS bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (ca. 1.213 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet ATLAS nur für schuldhaftes Verhalten.

11. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Vertragspartner dem Luftfahrtunternehmen unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Vertragspartner binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde schriftlich oder in Textform Anzeige erstatten.

12. ATLAS haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände im Gepäck verursacht werden, es sei denn, ATLAS hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder an Eigentum von ATLAS, so hat der Vertragspartner ATLAS für alle Schäden und Aufwendungen, die hieraus entstehen, zu entschädigen.

13. Sofern Fluggäste das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks ATLAS Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss in Textform erfolgen.

X. Entscheidungsbefugnisse des Kommandanten

Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsgewalt über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Fluggäste und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird.

XI. Vertragserfüllung

ATLAS ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Löst ATLAS den Beförderungsvertrag wegen Ausfall des Flugzeuges aus technischen oder operationellen Gründen oder infolge höherer Gewalt nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der nicht zurückgelegten Flugstunden zu den gesamten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Flugpreises.

XII. Frachttransporte

1. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung von Fracht verweigern oder die Teilbuchung streichen, wenn

a. die Außenmaße, Volumen, Gewichte und Gewichtsverteilungen nicht mit den Vereinbarungen des Beförderungs-vertrags übereinstimmen,

b. die fachgerechte Be- und Entladung des Flugzeugs nicht möglich ist,

c. die Fracht Ware enthält, die nicht zu den vereinbarten Stoffen gehört, insbesondere jedoch Stoffe oder Gegenstände die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen,

d. Frachtdokumente fehlen und oder keine Gewichtsangaben der Fracht existieren,

e. beim Transport von Stoffen oder Gegenständen, die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, fehlenden Dokumente anhand der Prüfliste wie z. B. NOTOCs festgestellt, oder nicht IATA zugelassenen Ground Handling Agents und Loadern,

f. es sich bei Stoffen oder Gegenständen von begleitenden Personen oder verpackt mit oder als Fracht um Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriff- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, handelt. ATLAS lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Letzteres gilt nicht für Polizei-beamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben Ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.

2. Löst ATLAS den Beförderungsvertrag wegen einer der vorgenannten Gründe nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der nicht zurückgelegten Flugstunden zu den gesamten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Flugpreises.

XIII. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht

1. Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung usw.) muss in Textform, unter Verwendung jeden verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail usw.), erfolgen. ATLAS und der Vertragspartner sind jedoch beidseitig darüber informiert, dass in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenserklärung beruft, den Zugang bei der anderen Vertragspartei nachweisen muss. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z.B. E-Mail) schwierig sein. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.

2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie alle zwingenden Vorschriften, soweit diese gegenüber dem deutschen Recht vorrangig sind.

Stand: März 2020