AGB Charter für Unternehmen
Allgemeines, Geltung
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen Atlas Air Service AG (nachfolgend ATLAS) und ihren Vertragspartnern geschlossenen Beförderungsverträge und Charteraufträge, sowie für sonstige Leistungen und Angebote der Abteilung Flugbetrieb von ATLAS Air Service AG. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der deutschen Fassung. Die englische Übersetzung dient lediglich zum besseren Verständnis.
I. Angebote und Auftragserteilung
1. Sämtliche Preise verstehen sich netto, also zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzkosten für Enteisung, etwaige Hangarnutzung, sowie darüber hinaus anfallende zusätzliche Kosten (Früh/Spätöffnung des Flugplatzes, VIP Lounge, spezielles Handling oder Catering über die von ATLAS kalkulierten Kosten hinaus usw.) werden separat in Rechnung gestellt und ggf. nachberechnet.
2. Die Durchführung des angebotenen und bestätigten Fluges erfolgt vorbehaltlich der notwendigen Verkehrsrechte, der Wetterbedingungen, des technischen Klarstandes und der Lufttüchtigkeit des betreffenden Flugzeuges sowie dem Ausschluss höherer Gewalt.
3. Die Auftragserteilung muss in Textform erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt durch eine entsprechende Buchungsbestätigung durch ATLAS zu Stande.
4. Alle Angebote von ATLAS sind freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des betreffenden Luftfahrzeuges.
II. Leistungen, Pflichten der Fluggäste, Verhalten an Bord, Ablehnung der Beförderung
1. Für ATLAS sind die im betreffenden Beförderungsvertrag, Auftrag oder andernorts angegebenen Flugzeiten verbindlich. Hierbei handelt es sich um reine Flugzeiten, d. h. die Gesamtzeit zwischen dem tatsächlichen Start, d. h. Abheben des Flugzeuges und der tatsächlichen Landung.
2. Für Verspätungen und sonstige Störungen des Flugbetriebes haftet ATLAS nur für eigenes Verschulden. Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Fluggast, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig zum Anbordbringen bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderliche Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Vertragspartners, seiner Angestellten, Beauftragten oder seiner Fluggäste verursacht wird, schuldet der Vertragspartner ATLAS Liegegelder gemäß der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie den Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Boden- und Flugzeiten.
3. Die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne Begleitperson bedarf der vorherigen Vereinbarung mit ATLAS.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Beförderung Minderjähriger kann die schriftliche Zustimmung aller Erziehungsberechtigter mit Unterschrift, sowie die Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses aller Erziehungsberechtigter erforderlich sein. Begleitet nur ein Elternteil das minderjährige Kind und sind beide Eltern zur Personensorge berechtigt, so kann die schriftliche Zustimmung mit Unterschrift und Vorlage einer Kopie eines Personalausweises bzw. Reisepasses der anderen zur Personensorge berechtigten Person erforderlich sein.
4. Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen einzufinden.
5. Sofern Fluggäste nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, ist ATLAS berechtigt, die Buchung zu streichen.
6. Für Schäden und Aufwendungen, die Fluggästen aus allein von ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen oder der Bestimmungen der Partnerunternehmen von ATLAS entstehen, haftet ATLAS nicht.
7. Fluggäste sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.
8. ATLAS behält sich das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit des angebotenen Flugzeuges ein mindestens gleichwertiges Flugzeug der eigenen Flotte, bei Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt auch ein geringerwertiges Flugzeug der eigenen Flotte zur Verfügung zu stellen. Ist der Vertragspartner mit der zur Verfügungstellung eines geringerwertigen Flugzeuges der eigenen Flotte nicht einverstanden, so bleibt es ATLAS vorbehalten, ein gleichwertiges Flugzeug im Subcharter zur Verfügung zu stellen. Dabei vom Angebot abweichende nachweislich entstandene Mehrkosten werden dem Vertragspartner vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem Vertragspartner hieraus weitergehende Rechte eingeräumt werden.
9. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass die Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist, weil diese Maßnahme zur Vermeidung der Verletzung oder eines Verstoßes gegen Vorschriften der Staaten notwendig sind, von denen abgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden.
10. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung des Fluggastes derart ist, dass er besonderer Unterstützung durch ATLAS bedarf, die der Kommandant nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewähren kann, oder er erhebliche oder wiederholte Unannehmlichkeiten verursacht oder seine Anwesenheit anderen Fluggästen nicht zugemutet werden kann, oder die Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann.
11. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes verweigern, den gebuchten Flugauftrag streichen oder den Fluggast an einem Zwischenlandeplatz von der Weiterbeförderung ausschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass das Verhalten des Fluggastes, sein Zustand oder seine geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass
a) er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt, oder
b) er die sachgemäßen Anweisungen von ATLAS bzw. des Kommandanten nicht befolgt, oder
c) er sich selbst oder andere Personen oder Gegenstände einer Gefahr aussetzt, oder
d) er sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten hat und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann, oder
e) er die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert hat, oder
f) er den vereinbarten Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt hat, oder
g) er nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt, die Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnt, oder
h) er die Sicherheitsvorschriften von ATLAS nicht einhält.
12. Sollten ATLAS oder sollte eines seiner Partnerunternehmen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.
13. Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden.
III. Gepäck
1. Jeder Fluggast ist berechtigt – wenn nicht anders vereinbart – 14 kg Gepäck mit sich zu führen.
2. Fluggäste sind angehalten, die Mitnahme von Gepäck, das sie von Fremden erhalten haben, sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck zu verweigern.
3. Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
a) Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Es gelten die Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.
b) Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist.
c) Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährlich oder unsicher oder zur Beförderung ungeeignet sind.
4. Einzelne Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchs-gütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen Zustimmung von ATLAS. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.
5. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat der Fluggast dies ATLAS vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.
6. Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte sowie Sportwaffen können als Gepäck nach dem Ermessen von ATLAS zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
7. Sollte der Fluggast zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß § 3 Ziff. 3 im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet ATLAS nicht. Wird das Vorhandensein eines in § 3 Ziff. 3 genannten Gegenstandes im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann ATLAS dessen Weiterbeförderung ablehnen.
8. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Fluggäste auf Anfrage.
9. ATLAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten.
10. Aus Sicherheitsgründen kann ATLAS insbesondere auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden verlangen, dass Fluggäste einer Durchsuchung oder Durchleuchtung ihrer Person und ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigt der Fluggast in eine solche Untersuchung nicht ein, so kann ATLAS die Beförderung des Fluggastes und die Beförderung des Gepäcks ablehnen.
11. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn diese im Voraus angekündigt und von ATLAS zur Beförderung angenommen worden sind. Hierfür kann ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden.
12. Fluggäste sind verpflichtet, ihr Gepäck unverzüglich entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
13. Lebende Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haus- und Nutztiere dürfen nicht mit an Bord gebracht werden außer nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung von ATLAS.
IV. Verwaltungsvorschriften
1. Der Fluggast muss alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Reisebestimmungen der Länder befolgen, die überflogen oder angeflogen werden, oder von denen aus geflogen wird, sowie alle Regeln, Anordnungen und Anweisungen von ATLAS. ATLAS haftet für Hilfeleistungen oder Auskünfte, die ein Agent oder Angestellter von ATLAS einem Fluggast oder Vertragspartner bei Beschaffung der notwendigen Papiere oder der Befolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen gegeben hat, gleichgültig, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Weise erfolgt sind nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Fluggast muss alle Ein- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorweisen, welche durch Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen der in Betracht kommenden Länder vorgeschrieben sind. ATLAS hat das Recht, jedem Fluggast die Beförderung zu verweigern, der die maßgebenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen oder Auflagen nicht befolgt hat oder dessen Urkunden unvollständig sind. ATLAS haftet weder dem Vertragspartner noch dem Fluggast für Verluste oder Kosten, die daraus entstehen, dass der Fluggast oder Vertragspartner diese Bestimmungen nicht befolgt.
Die Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer der Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. ATLAS trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere ist ATLAS nicht verpflichtet das Vorliegen und die Gültigkeit zu überprüfen.
ATLAS haftet ebenfalls nicht für die Folgen, die einem Fluggast oder Vertragspartner aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Anforderungen, Reisebestimmungen oder Anweisungen entstehen.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den in Betracht kommenden Flugpreis gemäß den maßgebenden Gesetzen und Bestimmungen zu zahlen, falls ATLAS den Fluggast auf Anordnung einer Regierung oder Behörde an seinen Abflugort oder einen anderen Ort bringen muss, weil der Fluggast in einem Land (Durchgangs- oder Bestimmungsland) nicht zugelassen wird. ATLAS kann zur Bezahlung dieser Flugpreise die vom Vertragspartner oder Fluggast an ATLAS gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder die im Besitz von ATLAS befindlichen Werte des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird von ATLAS nicht erstattet.
4. Der Vertragspartner haftet ATLAS für alle entstandenen Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Gesetze oder Verordnungen, Anordnungen, Unterlagen oder Reisebestimmungen des betreffenden Landes nicht befolgt oder die Kraft dieser Bestimmungen erforderlichen Urkunden nicht vorschriftsgemäß zur Stelle hatte. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Geldbeträge, die ATLAS zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Vertragspartner, sondern auch denjenigen, der das Ticket gekauft oder bezahlt hat. ATLAS ist berechtigt, in ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.
5. Auf Verlangen muss der Fluggast der Durchsicht seines Gepäcks durch Zollbeamte oder anderer Regierungsbeamte beiwohnen. ATLAS lehnt jede Verantwortung gegenüber dem Fluggast ab, sofern der Fluggast diese Bedingungen nicht beachtet. Erleidet ATLAS infolge der Nichtbeachtung dieser Bedingungen durch den Fluggast Schaden, so haftet der Vertragspartner ATLAS für diesen Schaden.
6. Fluggäste sind verpflichtet, sich und ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafen-gesellschaften oder durch ATLAS vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
7. ATLAS ist berechtigt, Passdaten und im Zusammenhang mit der Reise von ATLAS verarbeitete und genutzte personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
8. ATLAS haftet nicht, wenn sie in gutem Glauben der Ansicht ist, dass die nach ihrer Auffassung maßgebenden Gesetze, Regierungsverordnungen, Anforderungen, Anordnungen oder Auflagen die Beförderung eines Fluggastes nicht zulassen, und sie diese deshalb verweigert.
V. Dienstleistungen an Bord
Im Flugzeug servierte Mahlzeiten sind inbegriffen. Für besondere Wünsche kann ein gesondertes Entgelt erhoben werden.
VI. Bezahlung
1. Der Flugpreis muss spätestens vor Abflug ohne Abzug bezahlt sein, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlungsverzug sind ATLAS Verzugszinsen zusätzlich zu vergüten.
2. Liegt zwischen der Anmeldung und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, so ist ATLAS berechtigt, ihr auferlegte Preiserhöhungen (Flughafengebühren, Treibstoff, usw.) an den Vertragspartner weiterzugeben.
3. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Flugpreises so ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen von diesem Vertrag zurückzutreten.
VII. Steuern
Alle Steuern oder sonstige Abgaben, die durch Behörden oder von Flughafenunternehmen in Bezug auf den Fluggast des Vertragspartners oder für dessen Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen zu bezahlen, soweit diese nicht im Flugpreis enthalten sind.
VIII. Rücktritt vom Vertrag
1. Der Vertragspartner kann jederzeit vor Antritt des Fluges vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in Textform erklärt werden. Die Erklärung muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei ATLAS eingehen.
2. Der Vertragspartner kann - wenn nicht anders vereinbart - vor Flugbeginn vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehendes Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Im Falle eines Rücktrittes durch den Vertragspartner steht ATLAS ein pauschalierter Anspruch von Rücktritts- bzw. Stornogebühren zu, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die wie folgt vom Hundertsten des Flugpreises berechnet werden:
a. Bei Stornierung bis 72 Std. vor Abflug 10%, mindestens jedoch € 1.000,00.
b. Bei Stornierung bis 48 Std. vor Abflug 50%, mindestens jedoch € 1.500,00.
c. Bei Stornierung bis 24 Std. vor Abflug 80%, mindestens jedoch € 2.000,00.
d. Bei Stornierung weniger als 24 Std. vor Abflug 100%.
e. zzgl. zu d. Bei bereits erfolgter Bereitstellung oder bei bereits verauslagten Kosten werden zusätzlich die aktuellen Kosten berechnet, ohne Nachweispflicht seitens ATLAS.
Die Stornierungsgebühren sind umsatzsteuerpflichtig.
3. Bei der Höhe der Stornogebühren sind im Stornierungsfall nicht entstehende direkte Flugbetriebskosten bereits berücksichtigt. Im Falle der Stornierung eines von ATLAS fremd vermittelten Fluges werden die Stornokosten des fremden Flugunternehmens voll in Rechnung gestellt. Es gelten die Vertrags- und Beförderungsbedingungen des fremden Flugunternehmens.
4. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden von ATLAS geringer war.
IX. Haftung, Verjährung, Fristen
1. ATLAS haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Flugreise nach Maßgabe des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck bzw. sonstigen anwendbaren Vorschriften. Für höhere Gewalt, insbesondere Streik und Sabotage, haftet ATLAS nicht. Der Fluggast sowie der Vertragspartner sind verpflichtet, auftretenden Schaden so gering wie möglich zu halten und hat insbesondere auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens hinzuweisen. Alle etwaig auftretenden Schäden sind ATLAS unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.
2. Ist aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Wetterbedingungen und/oder sonstiger unvorhersehbar eingetretenen Gründe bzw. technischer Belange, ein Ausweichen auf einen anderen als den ursprüngliche geplanten und vereinbarten Bestimmungsflughafen aus Gründen der Sicherheit zwingend erforderlich, so übernimmt ATLAS keine Kosten für eine eventuell notwendig werdende Weiterbeförderung der Fluggäste zum ursprünglichen Bestimmungsort.
3. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden beschränkt sich auf das Dreifache des Flugpreises, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches, von ATLAS zu vertretendes Verhalten zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Eine anderweitig aufgrund des Schadensereignisses erlangte Ersatzlösung muss sich der Vertragspartner anrechnen lassen.
4. Für Schäden, die nicht von ATLAS selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.
5. Sofern ATLAS im Auftrag eines Vermittlers für Dritte tätig wird, haftet der Vermittler als Auftraggeber. Fungiert ATLAS als Vermittler, so haftet ATLAS nur als Agent für diesen Luftfrachtführer. Es gelten dann die Geschäftsbedingungen der beauftragten Fluggesellschaft.
6. Ein weitergehender Schutz des Vertragspartners gegen Schäden aller Art kann jedoch einzelvertraglich vereinbart werden.
7. Die Geltendmachung von Ansprüchen für Sach- und Vermögensschäden aus dem Beförderungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monate gerichtlich geltend gemacht werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
X. Entscheidungsbefugnisse des Flugzeugkommandanten
Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsgewalt über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Fluggäste und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird.
XI. Vertragserfüllung
ATLAS ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Löst ATLAS den Beförderungsvertrag wegen Ausfall des Flugzeuges aus technischen oder operationellen Gründen oder infolge höherer Gewalt nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der nicht zurückgelegten Flugstunden zu den gesamten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Flugpreises.
XII. Frachttransporte
1. ATLAS darf die Beförderung oder Weiterbeförderung von Fracht verweigern oder die Teilbuchung streichen, wenn
a) die Außenmaße, Volumen, Gewichte und Gewichtsverteilungen nicht mit den Vereinbarungen des Beförderungsvertrags übereinstimmen,
b) die fachgerechte Be- und Entladung des Luftfahrzeugs nicht möglich ist,
c) die Fracht Ware enthält, die nicht zu den vereinbarten Stoffen gehört, insbesondere jedoch Stoffe oder Gegenstände die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen,
d) Frachtdokumente fehlen und oder keine Gewichtsangaben der Fracht existieren,
e) beim Transport von Stoffen oder Gegenständen, die den Bestimmungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, fehlenden Dokumente anhand der Prüfliste wie z.B. NOTOCs festgestellt, oder nicht IATA zugelassenen Ground Handling Agents und Loadern,
f) es sich bei Stoffen oder Gegenständen von begleitenden Personen oder verpackt mit oder als Fracht um Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriff- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, handelt. ATLAS lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Letzteres gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben Ihre Waffe zu entladen und die Munition in ihrer Obhut separat von der Waffe aufzubewahren.
2. Löst ATLAS den Chartervertrag wegen einer der unter Ziffer 1 angegebenen Gründe nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Vertragspartner einen im Verhältnis der gesamten Flugstunden zur Zahl der zurückgelegten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Charterpreises.
XIII. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht
1. Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung usw.) muss in Textform, unter Verwendung jeden verfügbaren Mediums (Post, Telefax, E-Mail usw.), erfolgen. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
2. Erfüllungsort ist Bremen.
3. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie alle zwingenden luftrechtlichen Vorschriften, soweit diese gegenüber dem deutschen Recht vorrangig sind.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Bremen, Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juni 2020